AGB - Autkionen.Lidl.ch
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer (LIDL) oder dem Auktionsteilnehmer/Käufer.
1.2. Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auktionsteilnehmer/Käufer werden nur dann und insoweit Bestandteil des Rahmenvertrages, als LIDL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auktionsteilnehmer/Käufer (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
1.4. Hinweise auf die Geltung landesspezifischer gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die landesspezifischen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB, dem Rahmenvertrag oder den Abreden im Einzelabruf nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Einstellen des Fahrzeugs auf der Auktionsplattform stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
2.2. Der Vertrag kommt mit demjenigen Nutzer zustande, der zum Ende der Auktionslaufzeit das höchste Gebot abgegeben hat oder – bei Nutzung der „Sofort-Kaufen“-Option – den Festpreis akzeptiert.
3. Preise
3.1. Der Verkaufspreis beinhaltet ausschliesslich den Produktpreis. Anderweitige Leistungen wie Transport, Wartungs-, Instandstellungs- und Servicearbeiten sind nicht Bestandteil des Kaufpreises.
3.2. Der Kaufpreis ist zwingend vor Übergabe des Fahrzeugs an LIDL vollumfänglich zu entrichten.
4. Übergabe, Gefahrenübergang
4.1. Der Käufer ist verpflichtet, das ersteigerte Produkt innerhalb von 10 Werktagen nach Auktionsende am Standort des Produktes auf eigene Kosten und eigenes Risiko abzuholen.
4.2. Gerät der Auktionsteilnehmer/Käufer mit der Abholung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, für jeden Tag des Verzugs eine Standgebühr in Höhe von CHF 10.- pro Tag zu berechnen
4.3. Nach Ende der Auktion geht der Gefahrenübergang auf den Auktionsteilnehmer/Käufer über.
5. Gewährleistung
5.1. Die Produkte, insbesondere Fahrzeuge, werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft.
5.2. Versteigerte PKW weisen die Schäden gemäss Gutachten im Inserat auf. Für Vollständigkeit dieser Dokumentation, kann keine Gewähr übernommen werden. Der Zustand des Fahrzeugs ist im Kaufpreis bereits entsprechend berücksichtigt. Es wird jede Gewährspflicht des Verkäufers für Rechts- und Sachmängel am Kaufobjekt im Sinne des OR aufgehoben, weiter wird jede Haftung soweit möglich wegbedungen.
5.3. Allfällige Herstellergewährleistungen / -garantien, werden an den Käufer abgetreten.
6. Vertraulichkeit
6.1. Der Auktionsteilnehmer/Käufer verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus dem Auktionsverfahren bzw. dem Kaufvertrag vertraulich zu behandeln, es sei denn, LIDL erteilt dafür ausdrücklich die Einwilligung. Dies gilt auch für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auktionsteilnehmer/Käufer und Lidl.
6.2. Die Verwendung des Logos oder anderweitigen Bildern von LIDL ist untersagt, es sei denn, LIDL erteilt dafür ausdrücklich die Einwilligung.
7. Ausschluss
7.1. LIDL entscheidet frei über die Auktionsteilnehmende. Es besteht kein Schutz vor Ausschluss.
7.2. Insbesondere der Verdacht auf Absprachen unter Auktionsteilnehmenden haben den Ausschluss zur Folge.
8. Einhaltung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards
8.1. Auktionsteilnehmer/Käufer sichert zu, bei der Geschäftstätigkeit im Sinne eines Mindeststandards insbesondere die im Code of Conduct der Unternehmen der Schwarz Gruppe für Geschäftspartner (https://corporate.lidl.ch/de/nachhaltigkeit/gut-fuer-die-menschen/fair-handeln/menschenrechte/code-of-conduct) niedergelegten Regelungen einzuhalten. Auktionsteilnehmer/Käufer erkennt die im Code of Conduct niedergelegten Regelungen als Vertragsgrundlage an.
8.2. Aufgrund der dynamischen Entwicklung von sozialen, menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken sowie gesetzlichen Anforderungen kann die Notwendigkeit für Anpassungen des Code of Conduct durch Schwarz-Gesellschaft entstehen. In diesem Fall übersendet Schwarz-Gesellschaft den neuen Code of Conduct an Auktionsteilnehmer/Käufer. Widerspricht Auktionsteilnehmer/Käufer -Gesellschaft nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des neuen Code of Conduct schriftlich, gilt der neue Code of Conduct als genehmigt und wird anstelle des bisherigen Code of Conduct Teil des Vertrags. Schwarz-Gesellschaft wird Auktionsteilnehmer/Käufer mit Übersendung des neuen Code of Conduct auf die Frist zur Abgabe des Widerspruchs und die Bedeutung der Abgabe und der Nichtabgabe des Widerspruchs besonders hinweisen. Auf Verlangen von Schwarz-Gesellschaft ist Auktionsteilnehmer/Käufer darüber hinaus verpflichtet, über die Vereinbarung ergänzender Regelungen, die zum Schutz von sozialen, menschenrechts- oder umweltbezogenen Belangen notwendig erscheinen, mit Schwarz-Gesellschaft Verhandlungen zu führen.
8.3. Auktionsteilnehmer/Käufer hat die mit den vertraglich vereinbarten Aufgaben und Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter jährlich mit der über https://info.lidl/de/businesspartner zur Verfügung gestellten oder einer gleichwertigen Schulung zu schulen und dies Schwarz-Gesellschaft auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlangen von Schwarz-Gesellschaft wird Auktionsteilnehmer/Käufer dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter von Auktionsteilnehmer/Käufer an ergänzenden Schulungen teilnehmen, über welche Schwarz-Gesellschaft risikobasiert entscheidet.
8.4. Eine Verletzung der Pflichten aus Ziff. 7.1 und 7.3 berechtigt Schwarz-Gesellschaft insbesondere, Auktionsteilnehmer/Käufer eine angemessene Frist für die Beseitigung der Verletzung zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Verletzung schwerwiegend ist. Im Fall eines Rücktritts bzw. einer Kündigung ist Schwarz-Gesellschaft gegenüber Auktionsteilnehmer/Käufer nicht zum Ersatz von aus dem Rücktritt bzw. der Kündigung entstehenden Schäden verpflichtet.
8.5. Dieser Klausel entgegenstehende, zwingende Regelungen bleiben unberührt. In Abkehr der im Code of Conduct statuierten Höchstarbeitszeit von 45h/Woche sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten strikt einzuhalten.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand
9.1. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
9.2. Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Weinfelden, Thurgau (Schweiz).